Die Steuervergünstigungen für die Energieeinsparung
Die steuerliche Absetzbarkeit von 65 % wurde verlängert und die Vergünstigung wurde auf neue Eingriffe ausgedehnt.
Das Stabilitätsgesetz 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28. Dezember 2015) hat die steuerliche Absetzbarkeit für energetische Sanierungsarbeiten der Gebäude in der Größenordnung von 65 % bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. In derselben Höhe ist auch die Absetzbarkeit für Eingriffe auf gemeinschaftlichen Teile von Eigentumswohnungen vorgesehen und für Eingriffe, die alle Immobilieneinheiten betreffen, aus denen sich die einzelne Wohnanlage zusammensetzt. Ab dem 1. Januar 2017 wird die Vergünstigung dagegen durch die steuerliche Absetzbarkeit (von 36 %) ersetzt, die für die Kosten der baulichen Sanierungsarbeiten vorgesehen ist. Das Stabilitätsgesetz 2016 hat die Vergünstigung zudem auf Folgendes ausgedehnt: den Kauf, die Installation und Inbetriebnahme von Fernsteuerungsgeräten für Heizanlagen oder Anlagen für die Warmwassererzeugung oder die Klimatisierung von Wohneinheiten für Eingriffe, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2016 von den Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus auf ihren Immobilien für den öffentlichen Wohnungsbau realisiert werden.
Das Stabilitätsgesetz 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28. Dezember 2015) hat die steuerliche Absetzbarkeit für energetische Sanierungsarbeiten der Gebäude in der Größenordnung von 65 % bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. In derselben Höhe ist auch die Absetzbarkeit für Eingriffe auf gemeinschaftlichen Teile von Eigentumswohnungen vorgesehen und für Eingriffe, die alle Immobilieneinheiten betreffen, aus denen sich die einzelne Wohnanlage zusammensetzt.
Ab dem 1. Januar 2017 wird die Vergünstigung dagegen durch die steuerliche Absetzbarkeit (von 36 %) ersetzt, die für die Kosten der baulichen Sanierungsarbeiten vorgesehen ist. Das Stabilitätsgesetz 2016 hat die Vergünstigung zudem auf Folgendes ausgedehnt: den Kauf, die Installation und Inbetriebnahme von Fernsteuerungsgeräten für Heizanlagen oder Anlagen für die Warmwassererzeugung oder die Klimatisierung von Wohneinheiten für Eingriffe, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2016 von den Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus auf ihren Immobilien für den öffentlichen Wohnungsbau realisiert werden.